Gepäck weg!

Viele Urlauber wurden bereits mit dem äußerst leidigen Problem konfrontiert: das eigene Gepäckstück mit dem dringend benötigten „Strand-Equipment“ taucht nicht auf dem Förderband des Flughafens auf. Welche Rechte und Möglichkeiten hat der Betroffene in einem solchen Fall?

Die Grundregel lautet: Wird dem Reisenden am Tag nach der Ankunft am Zielort das Gepäckstück ausgehändigt, ist diese ärgerliche Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Kommt es jedoch zu längeren Gepäcksverspätungen bzw. zu einem gänzlichen Verlust des Reisegepäcks, stellt dies einen Reisemangel dar, welcher zur Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt. Das Handelsgericht Wien sprach im Jahr 2002 aus, dass auf Grund einer fünf-Tage verspäteten Auslieferung des Reisegepäcks – verbunden mit dem Unvermögen fünf Tage lang die Kleidung zu wechseln – eine Preisminderung von 25% des anteiligen Reisepreises gerechtfertigt ist. Im Fall des gänzlichen Verlustes des Reisegepäcks steht dem Reisenden nicht nur eine Reisepreisminderung zu. Aus dem Gepäcksverlust resultieren auch Schadenersatzansprüche des geschädigten Reisenden gegen den Reiseveranstalter. So kann man sich den Ankauf von Ersatzkleidung ersetzen lassen. Für den Fall, dass dem Geschädigten kein Reiseveranstalter als Vertragspartner gegenüber steht, kann dieser seine berechtigten Ansprüche bei dem vertraglichen oder ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen.