Rechtsirrtum: Der Gläübiger muss den Schuldner vor Klagseinbringung mahnen

Im Geschäftsleben ist es oft üblich, dass verschiedenste Gläubiger ihre Schuldner mehrmals mahnen, im Anschluss einen Anwalt mit einem anwaltlichen Mahnschreiben beauftragen und danach gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Durch diese oft und bereits sehr lange gelebte Praxis dürfte sich bei vielen Menschen der Irrglaube eingeschlichen haben, dass ein Gläubiger erst dann die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen kann, wenn dieser zuvor mehrmals den Schuldner gemahnt hat.

Hier ist Vorsicht für jeden säumigen Zahler geboten! Der Gläubiger (Rechnungsaussteller) muss keinesfalls den Schuldner vor Klagseinbringung mehrmals bzw. überhaupt mahnen. Der Gläubiger kann – und das ist immer so – bereits nach Fälligkeit der Rechnung eine Mahnklage bei dem zuständigen Gericht einbringen. Fälligkeit tritt dann ein, wenn die vom Schuldner bezogene Leistung diesem in Rechnung gestellt wurde und das Zahlungsziel laut Rechnung bzw. laut Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstrichen ist. Danach kann ein Gläubiger ohne Vorwarnung jederzeit klagen.

Das zu lange Abwarten mit der Zahlung birgt das Risiko einer Klage.