Haftungsfalle für den Versicherungsmakler: Lebensversicherung mit begünstigtem Dritten kann zu einem Schriftlichkeitsgebot führen

Bei einer Lebensversicherung/Ablebensversicherung mit Begünstigung einer dritten Person handelt es sich um einen Vertrag, durch den einem Dritten/einer dritten Person Rechte verschafft werden sollen. Begünstigter ist hier in der der Regel eine dritte Person oder der Versicherungsnehmer selbst; Versicherungsfall ist in der Regel der Tod des Versicherungsnehmers oder einer dritten Person. Der Begünstigte ist bei solcher Art von Versicherungen in der Regel nicht mit dem Versicherungsnehmer ident.

Gemäß § 159 Abs 2 VersVG ist in dem Fall, dass die Versicherung für den Tod eines anderen (nicht des Versicherungsnehmers) genommen wird und die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Der Zweck dieser Bestimmung ist, den Versicherten vor Spekulationen auf seinen Tod zu schützen und gilt daher immer, wenn der Versicherungsnehmer ein vermögenswertes Interesse am Tod des Versicherten hat (RIS-Justiz RS0080812).

Auf Grund der Vorschrift des § 159 Abs 2 VersVG ist hier höchste Vorsicht geboten. Die Formvorschrift des § 159 Abs 2 VersVG bezweckt den Nachweis der gründlichen Überlegung durch die Gefahrenperson. Auch wenn eindeutig feststeht, dass die Gefahrenperson dem Abschluss des Vertrags zustimmen wollte, eine schriftliche Zustimmungserklärung jedoch nicht vorliegt, ist der Vertrag unwirksam. Die Zustimmungserklärung muss in Kenntnis der tatsächlichen Gefährdung abgegeben werden. Schließlich ergibt sich bereits aus dem Vertragsabschluss für einen Dritten der Anreiz für die Herbeiführung des Versicherungsfalles; nämlich des Todes einer Person. Die Gefahrenperson muss also in der Lage sein, das Risiko, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt, abzuwägen. Dies setzt die Kenntnis der Art der Versicherung, der Person des Versicherungsnehmers und der Höhe der Versicherungssumme voraus (RIS-Justiz RS0019354).

Der OGH hat über den Gesetzeswortlaut hinaus bereits judiziert, dass § 159 Abs 2 VersVG immer dann entsprechend anzuwenden ist, wenn der Zweck, umfassend jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines anderen vorzubeugen, dies gebietet (7Ob162/12t). Folglich gilt das Schriftlichkeitsgebot meiner Einsicht nach auch in jenen Konstellationen, in welchen die Versicherung für den Tod des Versicherungsnehmers genommen wird und der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag eine dritte Person ist.

Auch wenn die versicherte Person zugleich Versicherungsnehmer sein soll, ist diese aber am Vertragsabschluss nicht unmittelbar beteiligt, bedarf es auch hier einer schriftlichen Vollmacht in Schriftform ausgestellt auf den Stellvertreter. Dies gilt umso mehr, wenn der Begünstigte nicht mit dem Versicherungsnehmer ident ist. Die Vollmachtsurkunde muss dabei allen Anforderungen des § 159 Abs 2 VersVG genügen, insbesondere erkennen lassen, dass der Vollmachtgeber die wesentlichen Vertragsumstände akzeptiert hat (7Ob162/12t).

Dieses Schriftlichkeitsgebot kann auch eine (Haftungs)Falle für einen Versicherungsmakler darstellen. Hier ist Vorsicht geboten. Bei der Vermittlung einer Lebensversicherung mit Begünstigtem Dritten ist immer das Schriftlichkeitsgebot zu wahren. Wird darauf vergessen ist der gesamte Vertrag unwirksam und folglich die Versicherung zu Leistung frei. Hat der Versicherungsmakler darauf nicht hingewiesen bzw. darauf vergessen liegt ein eindeutiger Haftungstatbestand vor.