Glückspiele sowie Gewinnspiele sind gut für die Kundenwerbung – Problem: Glückspielabgabe

Gewinnspiele und Preisausschreiben ohne vermögenswertem Einsatz unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % des in Aussicht gestellten Gewinns. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist, dass das angeboten Gewinnspiel unter den Begriff des „Glückspiels“ im Sinne des Glückspielgesetzes zu subsumieren ist. Dies ist der Fall, wenn die  Auswahl der Gewinner ausschließlich oder vorwiegend zufallsabhängig erfolgt (§ 1 Abs 1 Glückspielgesetz).

Wenn hingegen überwiegend zufallsunabhängige Momente wie Können, Wissen oder Schnelligkeit über das Spielergebnis  entscheiden, besteht keine Steuerpflicht. In diesem Zusammenhang kann ich Ihnen zwei Beispiele nennen:

Gewinnspiele, bei denen z.B. zunächst eine einfache Frage beantwortet werden muss und dann unter allen richtigen Antworten ein Gewinner gezogen wird, unterliegen der Glücksspielabgabe. Durch die Ziehung eines Loses bzw. durch die Verlosung tritt nämlich der zufallsabhängige Moment hinzu; nicht hingegen Gewinnspiele, bei denen die besten oder schnellsten Teilnehmer gewinnen oder alle einen Preis bekommen. Bei unentgeltlicher Verlosung von Sachpreisen fällt regelmäßig die Glücksspielabgabe an.

Folglich lösen jene Gewinnspiele, in welchen die Auswahl nicht zufallsabhängig erfolgt, keine Steuerpflicht im Sinne des Glückspielgesetzes aus. Dies ist jedenfalls eine Möglichkeit – weniger die Gewinnspielabgabe zu umgehen – als diese einfach nicht auszulösen. Bei sämtlichen Gewinnspielen, bei denen das Spielergebnis in irgendeiner Form vom Zufall abhängt wird automatisch die Gewinnspielabgabe ausgelöst. Gewinnt jede (richtige) Einsendung – erfolgt also keine Ziehung, so handelt es sich in der Regel um ein Geschicklichkeits-/Wissensspiel, nicht um ein Glücksspiel und es wird keine Steuerpflicht ausgelöst. Die Frage, ob ein Glücksspiel vorliegt oder ein Geschicklichkeitsspiel, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden und sollte bereits im Vorfeld abgeklärt werden.

Die Steuerpflicht für Preisausschreiben entfällt überdies, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von EUR 500,- im Kalenderjahr nicht überschreitet („Bagatellgrenze“). Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis EUR 10.000,- abgabenfrei.