Rechtsirrtum: Gewährleistung und Garantie ist das Gleiche

Den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie kennen die Wenigsten. Dies ist – auch auf Seiten der für einen Unternehmer tätigen Verkäufer – am häufigsten daran zu erkennen, dass in den meisten Fällen ausschließlich von Garantie und nicht von Gewährleistung gesprochen wird bzw. beide Begriffe als gleichbedeutend verwendet werden. Die einzige Gemeinsamkeit, welche beide eben genannten Begriffe haben ist jene, dass der Verkäufer für einen Mangel (bspw. des gekauften Fernsehers) “gerade stehen muss”.

Grundsätzlich gilt: Das Rechtsinstitut der Gewährleistung gilt kraft Gesetzes. Garantie ist eine rein freiwillige Leistung des jeweiligen Verkäufers.

Das Rechtsinstitut der Gewährleistung besagt, dass der Verkäufer einer Ware für einen Mangel, welcher bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, einstehen muss. Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann. Kaufen Sie sich bspw. ein Auto und bleibt dieses nach 2 Monaten mitten auf der Straße stehen, da bereits zum Zeitpunkt der Übergabe ein Motorschaden vorhanden war, hat Ihnen der Fahrzeughändler dafür Gewähr zu leisten. Tritt ein solcher Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges auf wird von Gesetzes-Wegen vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Behauptet der Fahrzeughändler das Gegenteil – nämlich das der Mangel erst nach dem Übergabezeitpunkt entstand – so hat er dies zu beweisen. Tritt der Mangel nach der eben genannten 6-Monatsfrist auf, so hat der Konsument zu beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt. Unter Garantie wird grundsätzlich die Zusicherung der Funktionsfähigkeit von Produkten bzw. Gütern für eine bestimmte Periode bezeichnet. Händler  gewähren oft nur unter bestimmten Voraussetzungen das Recht der Garantie. Diese Voraussetzungen bestimmt allein der Händler. Das bedeutet auch – besonders beim Autokauf – das nicht für das gesamte Fahrzeug sondern nur für bestimmte Teile eine Garantie übernommen wird. Es kommt also ganz genau auf den Inhalt und Wortlaut der Garantieerklärung an.

Grundsätzlich gilt immer: Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Vor allem nicht mit dem Argument, das mangelhafte Produkt sei nicht von dem Verkäufer (Händler) erzeugt worden. Das ist für die gesetzlich zwingende Gewährleistung irrelevant. Auch Gewährleistungsausschlüsse – bspw. auf Grund eines besonders günstigen Preises – sind gegenüber Konsumenten grundsätzlich unwirksam.