Rechtsirrtum: Auffahrunfälle

Besonders unter Autofahrern hört man immer wieder die “altbekannte Regel”, dass bei einem Auffahrunfall immer der Auffahrende die Schuld trägt. So bekannt diese “Schuldregel” auch sein mag, so unrichtig ist diese auch. Denn diese so genannte “Schuldregel” gilt nicht immer.

Schuld hat grundsätzlich immer der Verkehrs- bzw. Unfallteilnehmer, welcher vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestehende Verkehrsregeln verstoßen hat. Dies hat auch in letzter Konsequenz ein Gericht – unter zu Hilfenahme eine Verkehrssachverständigen, welcher den Unfall rekonstruiert – festzustellen und auf Basis dieses festgestellten Sachverhalts (Unfallhergang) ein Urteil zu fällen. Interessant und deswegen erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass dadurch Gerichtsverhandlungen oft am Unfallort selbst anberaumt werden.

Oft hat nur ein Verkehrsteilnehmer Schuld am Zustandekommen des Unfalls. Oftmals kommt es jedoch auch vor, dass beiden Verkehrs- bzw.  Unfallteilnehmern ein Verschulden vorgeworfen werden muss. Dies zum Beispiel dann, wenn der vordere Autolenker grundlos eine abrupte Bremsung hinlegte. Vorsicht: Auch für Kleintiere, wie zum Beispiel Igel, dürfen keine Vollbremsungen hingelegt werden. Bei einem Hirschen, welcher in den ländlichen Gebieten des öfteren die Straßen kreuzt, gilt dies natürlich nicht. Ein Mitverschulden trägt der Hintermann in solchen Situationen beispielsweise dann, wenn dieser zu wenig Abstand auf den Vordermann einhielt oder/und zu schnell gefahren ist. Das eine Alkoholisierung immer einen Mitverschuldenseinwand darstellt, braucht nicht erwähnt zu werden.

Wird im Zuge eines Gerichtsverfahrens festgestellt, dass beide Teile Schuld am Zustandekommen des Unfalles zu tragen haben, werden vom Gericht die entsprechenden Haftungsquoten bestimmt und anhand dieser der Schaden bzw. die mittlerweile auch entstandenen Prozesskosten (inkl. allfälliger Anwaltskosten gemäß dem österreichischen Rechtsanwaltstarif-Gesetz) auf die Parteien “aufgeteilt”.